Katastrophenschutz
Die EU-Kommission hat am 3.4.2020 eine „Katastrophenklausel“ im Zollrecht aktiviert und damit den Anträgen der EU-Mitgliedstaaten auf eine vorübergehende Steuerbefreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern stattgegeben. Das gegenwärtig geltende Zollrecht (EU Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) sieht die zollfreie Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Von dieser Klausel hat die EU-Kommission nun Gebrauch gemacht und die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit.
Schutzartikel
Die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung umfasst Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und weitere medizinische Ausrüstung.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Ausnahmeregelung wurde zunächst auf 6 Monate befristet. Sie gilt für Produkte, die rückwirkend ab dem 30.1.2020 angeschafft worden sind und kann bei Bedarf verlängert werden.
Großbritannien
Die Steuerbefreiung gilt im Übrigen auch für Einfuhren aus dem Ende Januar 2020 aus der EU ausgeschiedenen Großbritannien.
Stand: 27. Mai 2020
Erscheinungsdatum:
Über uns: Wir von JANSEN DIX STRASSBURGER und Partner sind Ihr Ansprechpartner u.a. für die Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung! In unserer Kanzlei in Bergisch Gladbach sind wir seit über 30 Jahren für unsere Mandanten tätig. Sie benötigen auch einen Partner der bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen partnerschaftlich, flexibel und kompetent zur Seite steht? Dann vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!