Seitenbereiche
blog

Das neue Investitionssofortprogramm ist in Kraft getreten

lnvestitionsbooster, schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes, Steuervorteile für betriebliche Elektrofahrzeuge und Ausweitung der Forschungszulage. Wir informieren Sie gerne über die zum 19. Juli 2025 in Kraft getretenen steuerlichen Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung.
https://www.jansenpartner.de/kanzlei/blog/aktuellste_blogbeitr%C3%A4ge/

Nachdem seit mehr als zwei Jahren kein Wirtschaftswachstum erzielt werden konnte, soll Deutschland wieder attraktiver für Investitionen gestaltet werden. Durch gezielte Maßnahmen werden eine kurzfristige und dauerhaft bestehende Stärkung und Modernisierung des Standorts angestrebt. Hierzu haben Bundestag sowie Bundesrat das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" verabschiedet. Das Gesetz und die damit verbundenen Maßnahmen sind seit dem 19. Juli in Kraft.

Das Gesetz umfasst insbesondere folgende Punkte:

lnvestitionsbooster:

Grundsätzlich schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die voraussichtliche Nutzungsdauer linear ab.

Zukünftig ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent pro Jahr für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines Wirtschaftsguts bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. In den Folgejahren können dann erneut bis zu 30 Prozent des verbleibenden Buchwerts steuerlich geltend gemacht werden.

Die Möglichkeit der beschleunigten Abschreibung gilt für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden.

Absenkung der Körperschaftsteuer:

Durch eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 wird die Steuerbelastung für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen deutlich abgemildert. Die Körperschaftsteuer reduziert sich ab 2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent. Bis 2032 wird der Körperschaftsteuersatz auf diese Weise von derzeit 15 auf zehn Prozent gesenkt. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer dann insgesamt circa 25 Prozent. Bisher liegt die Belastung bei rund 30 Prozent.

Betriebliche Elektrofahrzeuge:

Das Gesetz sieht eine Sonderregelung zur Abschreibung von betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen vor. Hierdurch wird dem Steuerpflichtigen ermöglicht, eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen bereits im Investitionsjahr steuerlich geltend zu machen. Die Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden.

Darüber hinaus wird im Rahmen des Gesetzes die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Für Elektrofahrzeuge i. S. d. Regelung, die den Bruttolistenpreis von 100.000 Euro nicht überschreiten, sind monatlich 0,25 Prozent statt der üblichen l Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Entwicklung der Forschungszulage:

Als Maßnahme zur Förderung von Investitionen in Forschungsvorhaben wird die Forschungszulage ausgebaut. Von 2026 bis 2030 wird die Bemessungsobergrenze der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro angehoben. Außerdem ist für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 20 % der förderfähigen Aufwendungen vorgesehen.

Für Rückfragen zu diesem Blogbeitrag sowie allen mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" verbundenen steuerrechtlichen Änderungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Noch Fragen? Dann wenden Sie sich gerne direkt an den Autor

Nicolas Kubitzki

Jansen & Partner mbB Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.