Seitenbereiche
Steuernews

Steuerliche Behandlung der Kosten für eine Weihnachtsfeier

BFH-Urteil zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze
Illustration

Freibetrag

Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).

Tatsächliche Teilnehmerzahl

Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18).

Aufzuteilende Aufwendungen

Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.

Stand: 27. Oktober 2021

Bild: ©Vasyl/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Seit über 30 Jahren kümmern wir uns um Ihre Anliegen und sind Ihr erster Ansprechpartner für Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung! Kontaktieren Sie unser Team in Bergisch Gladbach / Bensberg. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.